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Kreditsicherungsrecht | Wahlfreiheit des Gläubigers, welche Sicherheit er zuerst verwertet
Auf eine mangelnde Überprüfbarkeit der Hauptforderung können sich Bürgen, die gleichzeitig geschäftsführende Gesellschafter des Hauptschuldners sind, nicht berufen, soweit ihnen entsprechende Buchungen und Kontobewegungen auf dem Geschäftskonto bekannt waren. Falls nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung mit der Bank besteht, hat diese im Außenverhältnis ein Wahlrecht, welche Sicherheiten sie zuerst in Anspruch nimmt. Ein Gläubiger ist grds. nicht zur vorrangigen Verwertung von bestehenden Immobiliarsicherheiten (des Hauptschuldners) verpflichtet. Die Inanspruchnahme eines Bürgen vor der Verwertung von für den gleichen Zweck bestellten Immobiliarsicherheiten stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Bank durfte im Streitfall daher die geschäftsführenden Gesellschafter...