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Einkommensteuer | Rückwirkung von § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 52 Abs. 30 EStG
Werden im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus geleistet, liegt nach dem in der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG keine Rückwirkung (Abgrenzung zum NWB RAAAD-59910).
Es handelt sich um einen Nachklapp zum u. a. (BStBl 2011 II S. 76), der auf einen Vorlagebeschluss des IX. Senats zur Zulässigkeit einer Rückwirkung bei Verlängerung der Spekulationsfrist ergangen ist. Die dort entwickelten Grundsätze zur sog. unechten Rückwirkung waren auch auf den Fall des rückwirkenden Inkrafttretens der Neuregelung zur Verteilung voraus...