Kein Antrag auf PKH nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens
Gesetze: FGO § 142 Abs. 1, ZPO § 114
Instanzenzug:
Gründe
1 Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1990, 391, und vom IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231, jeweils m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren VII B 198/09, für das der Kläger und Beschwerdeführer den vorliegenden PKH-Antrag am gestellt hat, ist mit Beschluss des Senats vom beendet worden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 446 Nr. 3
LAAAD-60303