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Umfang des wegfallenden Verlustvortrages nach § 10a Satz 10 GewStG bei unterjährigem Ereignis - Mustereinspruch
Nach § 10a Satz 10 GewStG ist § 8c KStG entsprechend auf den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag anwendbar. Unter Fehlbetrag ist der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a S.7 GewStG zu verstehen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind demnach die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des (vorangegangen) Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.
Folglich kommt eine Kürzung des Verlustes des laufenden Erhebungszeitraums (des Übertragungsjahres) nicht in Betracht.
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.