Maschinelles Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach§ 139b AO; Bekanntgabe des Zeitpunktes, ab dem das maschinelle Anfrageverfahren nach §§ 32b Absatz 3, 52 Absatz 43a EStG, jeweils i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG, den Nutzern zur Verfügung gestellt wird
Bezug:
Nach § 32b Absatz 3 EStG und nach § 52 Absatz 43a EStG, jeweils i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG, können die Träger der Sozialleistungen das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO nutzen.
Das Verfahren nach § 52 Absatz 43a EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG (im Datensatz mit dem Merkmal „Art der Anfrage” 03) kann ab dem zur Nutzung angeboten werden.
Das Verfahren nach § 32b Absatz 3 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG (im Datensatz mit dem Merkmal „Art der Anfrage” 04) kann ab dem zur Nutzung angeboten werden.
Die Ausnahmeregelung für die Bundesagentur für Arbeit bleibt bis dahin bestehen.
Weitere Einzelheiten bitte ich meinem ; BStBl 2009 I S. 1171) zu entnehmen.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV C 3
-S 2257 c/08/10009 :
003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 1499
TAAAD-60280