Kein Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen bei Schenkung des variablen Kapitalkontos eines Kommanditisten an Nichtgesellschafter
Leitsatz
1. Eigenkapital einer Kommanditgesellschaft i. S. d. Handels- und Gesellschaftsrechts liegt nur dann vor, wenn der Posten
für Verluste der Gesellschaft voll haftet, im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht
werden darf und bei der Liquidation der Gesellschaft erst nach der Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen
ist.
2. Die Schenkung eines danach (LS. 1) als Forderung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft zu qualifizierenden variablen
Kapitalkontos an nicht an der Gesellschaft beteiligte Dritte ist keine Schenkung von Betriebsvermögen, für die der Bewertungsabschlag
nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren wäre.