Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage
wegen unberechtigter Pfändung
kein Finanzrechtsweg für Prüfung
der Voraussetzungen des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses im
Vollstreckungsverfahren
Leitsatz
1. Wird das als
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage
erforderliche Feststellungsinteresse mit dem Hinweis auf einen im Hinblick auf
die behauptete Rechtswidrigkeit einer Pfändung zu führenden
Schadensersatzprozess gegen die Behörde begründet, ist die substantiierte
Darlegung erforderlich, dass ein Schadensersatzprozess – wenn nicht schon
anhängig – so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die
Entscheidung nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht
unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos
ist.
2. Für die Überprüfung, ob die
Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch das
zuständige Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – vorlagen, ist
nicht der Finanzrechtsweg, sondern nur der Zivilrechtsweg gegeben.
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