Eigener Hausstand eines Alleinstehenden bei doppelter Haushaltsführung
Lebensmittelpunktfahrten auch ohne eigenen Hausstand
Leitsatz
1. Bewohnt ein geschiedener Arbeitnehmer neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort das Obergeschoss des elterlichen Hauses,
unterhält er keinen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S. 2 EStG notwendigen
eigenen Hausstand am Wohnort der Eltern, wenn er tatsächlich keine Kosten trägt.
2. Auch wenn ein eigener Hausstand am Wohnort der Eltern nicht vorliegt, kann sich hier der Lebensmittelpunkt des alleinstehenden
Arbeitnehmers befinden, so dass die Aufwendungen für die Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG abzugsfähig
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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