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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 1913/09 EFG 2011 S. 621 Nr. 7

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Kapitalanlage

Leitsatz

  1. Der einmalige Erwerb einer festgelegten Menge Rundholz mit dem Ziel dieses nach Lieferung bei Erntereife möglichst gewinnbringend zu veräußern, begründet keine nachhaltige Tätigkeit und erfüllt damit nicht den Tatbestand eines Gewerbebetriebs. Vielmehr liegt eine private Geldanlage vor, indem der Erwerber einmalig eine bestimmte Menge Edelholz erwirbt, um mit steigenden Preisen zu spekulieren.

  2. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Holzes dienen dem Erwerb einer Kapitalanlage und fallen damit in den steuerlich irrelevanten Vermögensbereich.

  3. Die formale Anmeldung eines Gewerbebetriebs ist für die Beurteilung der Steuerpflicht nach § 15 Abs. 2 EStG unbeachtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 621 Nr. 7
TAAAD-60027

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2010 - 10 K 1913/09

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