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Track 12 | Liebhaberei: Einkunftserzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung
Lässt sich nach einem längeren Zeitraum - im Streitfall mehr als zehn Jahre nach Renovierungsbeginn - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann ein geerbtes Objekt vermietet wird, ist es nach einem aktuellen BFH-Urteil nicht zu beanstanden, wenn das FG das Vorliegen einer Vermietungsabsicht verneint.
Die Einkunftserzielungsabsicht ist für Vermieter normalerweise kein Thema. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen: Der Vermieter beabsichtigt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Das wird auch von der Finanzverwaltung so akzeptiert. Bei einer langfristigen Renovierung sollten es Hausbesitzer aber nicht zu locker angehen. In Ausnahmefällen darf das Finanzamt nämlich durchaus eine Liebhaberei-Prüfung vornehmen. Das beweist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im Streitfall hatte ein Lehrer-Ehepaar im Jahr 1998 ein Haus geerbt. Im gleichen Jahr begannen die Eheleute mit der Renovierung des Objekts. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht im April 2009 – also mehr als zehn Jahre nach der ...