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Steuererstattungsanspruch: Aktivierung
Das erneut zu der Frage des Bilanzierungszeitpunkts von Steuererstattungsansprüchen Stellung genommen. Nach Ansicht des FG bestimme sich die Aktivierung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich sei danach nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar sei, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar sei und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögensvorteil darstelle. Letzteres sei nach h. M. bei einer bestrittenen Forderung typischerweise nicht der Fall. Sie sei erst dann zu aktivieren, wenn sie rechtkräftig zuerkannt sei oder der Schuldner sie anerkenne (