OFD Rheinland - Kurzinfo ESt 1/2011

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Erstattungszinsen

Bezug:

Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 233a AO zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v. (Verkündung am im BGBl 2010 I S. 1768) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG).

Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Az. . Einsprüche, die auf dieses Verfahren, welches sich ebenfalls mit der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen auseinandersetzt, gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist bisher entsprochen worden, weil die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am unklar war. In diesen Fällen ist die Aussetzung der Vollziehung vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann.

Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am (Veröffentlichung im BGBl) ist dieser aufgrund der nunmehr klaren Rechtslage abzulehnen.

OFD Rheinland v. - Kurzinfo ESt 1/2011

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAD-59868