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Ort der sonstigen Leistungen bei Veranstaltungsleistungen
Neuregelungen ab 2011
Der Ort der sonstigen Leistungen bzw. Dienstleistungen ist eine zentrale Besteuerungsgrundlage des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Von ihr hängt u. a. die Frage nach der Steuerbarkeit ab. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den zu erwartenden Änderungen zum Ort der Dienstleistung i. S. des Art. 53 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), hier im Besonderen für den Bereich von Veranstaltungsleistungen. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf den Begriff der Eintrittsberechtigungen eingegangen, der ggf. unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung nach sich zieht und für den sich noch keine einheitliche Begriffsdefinition gebildet hat. Die Verfasser zeigen die unterschiedlichen Rechtsfolgen anhand einiger Beispielsfälle auf.
I. Überblick
Die Umsatzsteuer ist die erste einheitliche Steuer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft; die Besteuerungsgrundlagen sind im Wesentlichen in allen EU-Ländern einheitlich gestaltet. Wesentliche Unterschiede zeigen sich derzeit „nur” im Bezug auf die verschiedenen Steuersätze. Ab dem soll gemäß dem im Dezember verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 § 3a UStG geändert bzw. ergänzt werden.
§ 3a UStG bestimmt den Ort der sonstigen Leistungen, welcher Auswirkungen auf die Steuerb...