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BGH Beschluss v. - X ZA 1/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 4a O 14/05 vom OLG Düsseldorf, I-20 U 161/08 vom

Gründe

Der Antrag der Beklagten zu 1 ist zurückzuweisen, weil das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ihren Gunsten nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderliche Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung weder dargetan noch ersichtlich ist (zu den Anforderungen ; Musielak/ Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 116 Rn. 17). Um dieses Allgemeininteresse zu bejahen, reicht es nicht aus, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der gegen sie wirkenden Rechtskrafterstreckung eines gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils (§ 129 Abs. 1 HGB analog) und zur Vermeidung ihrer eigenen Inanspruchnahme daraus interessiert sein müssen, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft kommt. Dieses Individualinteresse der Gesellschafter an der Rechtsverteidigung der Gesellschaft kann schon deshalb nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse gleichgesetzt werden, weil den Gesellschaftern prozessuale Institute und die damit verbundenen prozessualen Befugnisse zu Gebote stehen, um die Verurteilung der Gesellschaft zu verhindern. Die Auslegung des Prozesskostenhilfegesuchs der Beklagten zu 2 und 3 ergibt, dass sie sich umfassend gegen ihre Inanspruchnahme verteidigen wollen und ihr Gesuch deshalb die Möglichkeit der Bekämpfung der Verurteilung der Beklagten zu 1 einschließt.

Das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mit dessen Ableben gegenstandslos geworden (vgl. , [...] Rn. 1). Den Beklagten zu 3 und 4 ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung auch gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 zu bewilligen, durch die sie als Miterben beschwert sind. Die Auslegung ihres Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt, dass sie auch in dieser Position Prozesskostenhilfe erstreben.

Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wird den Beklagten beigeordnet werden, sobald angezeigt wird, dass er zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
OAAAD-59749