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FG Mecklenburg-Vorpommern 17.03.2010 3 K 108/06, BBK 2/2011 S. 54

Buchführung | Entnahmen einer Fleischerei richten sich nach den Pauschalen der Richtsatzsammlung

Führt ein Fleischereibetrieb keine Aufzeichnungen über seine Warenentnahmen, darf das Finanzamt die Höhe der Warenentnahmen schätzen. Dabei sind nach Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern die Pauschbeträge der Richtsatzsammlung zugrunde zu legen.

Für nicht zulässig hält das FG Abschläge von den Pauschalbeträgen z. B. wegen individueller Essgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub. Denn die Pauschalbeträge dienen der Vereinfachung. Unzulässig sei es daher [i]Abschläge von den Pauschalen unzulässiginsbesondere, lediglich die Entnahmen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Höhe der Pauschbeträge der Richtsatzsammlung anzusetzen, hingegen bei den Entnahmen zum vollen Umsatzsteuersatz die Pauschbeträge der Richtsatzsammlung zu mindern.

Der Streitfall [i]Sachverhalt im Urteilsfallbetraf einen Fleischermeister, der in seinem Laden ...

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