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BBK Nr. 2 vom Seite 53

Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 64Die wichtigsten Urteile zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung betrafen im letzten Jahr die Angabe einer schlüssigen Steuernummer und den Zeitpunkt, auf den eine Rechnungsberichtigung zurückwirken kann.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 2/2011 S. 64.

I. Angabe der Steuernummer

Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung seine für Umsatzsteuerzwecke erteilte Steuernummer oder die USt-IdNr. anzugeben. Im Streitfall der BFH-Entscheidung V R 55/09 enthielt die Rechnung als Steuernummer die Bezeichnung „75/180 Wv”, ein Aktenzeichen aus dem Schriftwechsel mit dem Finanzamt. Der Vorsteuerabzug ging durch die nicht ordnungsgemäße Rechnung verloren.

Hinweis:

[i]Unverändert strenge Anforderungen Im Ergebnis müssen die Unternehmen aufgrund des BFH-Urteils weiterhin die Steuernummer der Geschäftspartner auf Plausibilität prüfen und z. B. den Aufbau mit ihrer eigenen Steuernummer vergleichen.

II. Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

[i]Fetzer/Hubertus, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsberichtigung, BBK 24/2010 S. 1175, NWB PAAAD-57812 Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache „Pannon Gép Centrum” entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden könnte, wenn der Unternehmer im Besitz einer ordnungs...

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