1. Der Grundsatz der
Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters
(Geschäftsführers) verlangt zumindest eine gewisse Überwachung
der Geschäftsführung im Ganzen. Aus ihr folgt ferner eine
solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die
ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die
der juristischen Person obliegen.
2. Die Pflichten, die den
gesetzlichen Vertretern durch § 34 AO auferlegt werden, können nicht
durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Sind mehrere
Verpflichtete vorhanden, so können diese nur im Innenverhältnis
untereinander bestimmen, wer die Pflichten erfüllen soll, was aber die
Haftung des nach der internen Vereinbarung für die Erfüllung der
steuerlichen Angelegenheiten nicht zuständigen gesetzlichen Vertreters
gemäß §§ 34, 69 AO grundsätzlich nicht
auszuschließen vermag.
3. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann bei einer Verteilung der Geschäfte einer GmbH auf
mehrere Geschäftsführer die Verantwortlichkeit eines
Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen
Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber
begrenzt werden. Dies erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige
– und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher
Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit
nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die
Verantwortlichkeit eines anderen verweist (, BStBI
II 1984, 776).
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