Ablaufhemmung durch Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Verwirkung
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Steuerbescheide noch geändert werden können, wenn zwei Monate nach der Einleitung eines Strafverfahrens
und des Beginns einer Fahndungsprüfung die Prüfung aus in der Sphäre des Finanzamts liegenden Gründen für nahezu zehn Jahre
unterbrochen wird und im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Prüfung für die Tatbestände, wegen denen das Strafverfahren eingeleitet
wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 41 Nr. 2 DStRE 2011 S. 1085 Nr. 17 EFG 2011 S. 757 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2011 S. 421 OAAAD-59642
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 17.12.2010 - 6 V 1924/10
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