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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 V 1924/10 EFG 2011 S. 757 Nr. 9

Gesetze: AO § 171 Abs. 5

Ablaufhemmung durch Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Verwirkung

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Steuerbescheide noch geändert werden können, wenn zwei Monate nach der Einleitung eines Strafverfahrens und des Beginns einer Fahndungsprüfung die Prüfung aus in der Sphäre des Finanzamts liegenden Gründen für nahezu zehn Jahre unterbrochen wird und im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Prüfung für die Tatbestände, wegen denen das Strafverfahren eingeleitet wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 41 Nr. 2
DStRE 2011 S. 1085 Nr. 17
EFG 2011 S. 757 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2011 S. 421
OAAAD-59642

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 17.12.2010 - 6 V 1924/10

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