1. Ermittlungen des Hauptzollamts (HZA) nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen können die Verjährung
nur dann nach § 231 Abs. 1 AO unterbrechen, wenn das HZA besonderen Anlass hierzu hatte, weil ihm der Wohnsitz des Schuldners
nicht bekannt war.
2. Die Zahlungsverjährung wird auch nicht durch eine Grenzausschreibung unterbrochen. Es handelt sich hierbei um keine Vollstreckungsmaßnahme
i. S. v. § 231 Abs. 1 S. 1 AO, sondern nur um eine Maßnahme zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass der
Kläger bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert wird.
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