1. Das
schafft keine eigene Rechtsgrundlage für einen Erlass, sondern verweist unter
Punkt 3 ausdrücklich auf die Vorschrift des § 227 AO. Im Übrigen kann einem
Schuldenbereinigungsplan grundsätzlich nur dann zugestimmt werden, wenn alle
Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden.
2. Zu Recht hat das FA deswegen in
der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass anderen Gläubigern des
Schuldenbereinigungsplans eine deutlich höhere Quote als dem Fiskus zugewendet
werden sollte und einen Erlass auch aus diesem Grund abgelehnt.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-59609
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 26.10.2010 - 14 K 2094/09
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