Haftung eines Geschäftsführers für Verspätungszuschläge und
Zinsen der GmbH
Leitsatz
Grundsätzlich kann der Vertreter
einer juristischen Person auch für Verspätungszuschläge und Zinsen in Haftung
genommen werden, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung nicht erfüllt worden sind. Die bei der Nichtentrichtung von
Steuerschulden begangene schuldhafte Pflichtverletzung wirkt sich jedoch auf
die Haftung für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zinsen nicht aus,
da es sich insoweit um einen Anspruch des Steuergläubigers handelt, der erst
mit seiner Festsetzung entsteht und zu diesem Zeitpunkt fällig wird.
Feststellungen über eine Pflichtverletzung, die zur Festsetzung dieser
Nebenleistungen geführt haben, hat das FA im Streitfall nicht getroffen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-59607
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 19.10.2010 - 14 V 2886/10
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