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FG München Beschluss v. - 14 V 2289/10

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1, UStG § 14

Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines Gebäudes

Leitsatz

Das Wohnhaus steht im Streitfall wegen der ausschließlich privaten Nutzung in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem angebauten Bürogebäude. Die beiden Objekte können unabhängig voneinander genutzt werden, da sie jeweils über einen eigenen Zugang, eigene Treppenhäuser und eigene sanitäre Anlagen verfügen; auch wenn beide Gebäude unmittelbar aneinander anschließen sowie eine Durchgangstür besitzen, ist eine hinreichend klare Trennung zwischen dem Wohnhaus und dem Bürogebäude zu erkennen. Es bestand daher von vornherein kein Zuordnungswahlrecht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1543 Nr. 24
SAAAD-59606

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 14.10.2010 - 14 V 2289/10

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