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Wettbewerbsrecht | Hinweispflicht des Verkäufers auf Auslaufmodell
Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik ist der Handel grds. verpflichtet, darauf hinzuweisen, falls es sich um Auslaufmodelle handelt, mithin um Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder von ihm selbst als Auslaufmodelle bezeichnet werden (vgl. bereits , NJW 1999 S. 2190).