Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Insolvenzrecht | Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung sein Konto über einen Monat weiternutzt, ohne der Abbuchung zu widersprechen, enthält für sich keinen Erklärungswert. Daraus darf die kontoführende Bank ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch bei einem Geschäftskonto nicht auf die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber schließen. Dagegen darf die Bank jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr in der Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch Einzahlungen oder Überweisungen in der nahen zeitlichen Folge überhaupt erst eine ausreichende Kontodeckung für weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der bereits gebuchten Lastschriften sehen.