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Berufsrecht | Keine nebenberufliche Tätigkeit als Syndikussteuerberater
Die Zulassung als Steuerberater ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit als Steuerberater als nicht selbständige Tätigkeit (als Syndikussteuerberater) für nur einen Auftraggeber ausgeübt werden soll. Im Fall des § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG muss der Beruf des Steuerberaters selbständig neben der Angestelltentätigkeit – in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich – ausgeübt werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bestätigt, dass der Syndikus-steuerberater berechtigt ist, während der Dienststunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit vom Arbeitsplatz entfernen darf, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen. Es reicht nicht aus, wenn der Syndikussteuerberater nur dann f...