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Lohnsteuer | Besteuerung von Bediensteten der EU
Die Aufwendungen einer Bediensteten der Europäischen Kommission für eine doppelte Haushaltsführung können nach dem im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Entweder ist Art. 13 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union weit auszulegen. Dann sind die Dienstbezüge der Ehefrau als positive Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, ebenso aber auch die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als negative Einkünfte. Oder die Dienstbezüge der Ehefrau sind als steuerfreie Einnahmen gem. § 3c Abs. 1 EStG anzusehen, für die ein Abzug von damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben ausgeschlossen ist.