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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Leistungen eines nicht registrierten Unternehmers
Der Vorsteuerabzug aus einer empfangenen Leistung, die ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden ist, darf nach dem nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b und Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL nicht deshalb versagt werden, weil der Leistende sich entgegen den gesetzlichen Pflichten nicht umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht deklariert und entrichtet hat.
In diesem polnischen Steuerfall hatte der leistende Unternehmer statt der eigentlich erforderlichen USt-IdNr. (über die er mangels Registrierung nicht verfügte) in seiner Rechnung die allgemeine Steuer-Identifikationsnummer, die in Polen jedem Wirtschaftsteilnehmer erteilt wird, angegeben. Dies hielt der EuGH für ausreichend, weil dadurch seine Identität [i]Schroen, NWB 50/2010 S. 4124ermittelt werde...