Neuverhandlung eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten; Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ab dem VZ 2009
Bezug:
Nach dem am in Kraft getretenen Protokoll vom zur Verlängerung des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (DBA-VAE) wurde das Abkommen um 2 Jahre bis zum verlängert.
Gemäß Art. 30 DBA-VAE bleibt das DBA bis zum weiter anwendbar.
Da das alte DBA mit den VAE ab dem nicht mehr anzuwenden ist und die Unterzeichnung des neuen, bereits am paraphierten DBA seinerzeit nicht absehbar war, musste ab dem von einem abkommenslosen Zustand mit den VAE ausgegangen werden. Ich hatte Sie daher gebeten, bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern in den VAE die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ( BStBl 1983 I S. 470) zu prüfen.
Am wurde das neue DBA-VAE unterzeichnet. Danach wird Deutschland zukünftig im Verhältnis zu den VAE die Doppelbesteuerung größtenteils durch die Anrechungsmethode vermeiden. Das DBA soll rückwirkend am dem anzuwenden sein.
Eine rückwirkende Schlechterstellung der Steuerpflichtigen ist jedoch schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu vermeiden. Aus diesem Grund verbleibt es bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DBA-VAE (Austausch der Ratifikationsurkunden) bei der Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE), soweit die Anwendung des ATE für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Soweit Freistellungsbescheinigungen nach dem ATE erteilt wurden, sind diese erst nach Inkrafttreten des neuen DBA-VAE für die Zukunft zu widerrufen.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die VAE aus folgenden sieben Emiraten bestehen:
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Abu Dhabi | Ajman | Dubai | Fujairah |
Ras
al-Khaimah | Sharja | Umm Al-Quwain |
Oberfinanzdirektion
Münster v. - akt. Kurzinfo Int. St.
5/2009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
FAAAD-59512