BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 95/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Frankfurt, 1 AGH 30/08 vom

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen erhebt der Antragsteller Anhörungsrüge.

II. Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Nach dem hier noch maßgeblichen § 29a Abs. 2 Satz 5 FGG a.F. muss die Rüge das Vorliegen der in § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F. genannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu genügt es nicht, wenn allgemein die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Vielmehr muss substantiiert vorgetragen werden, welches Vorbringen des Antragstellers übergangen worden sein soll, aus welchen Gründen es entscheidungserheblich ist und woraus sich ergeben soll, dass es übergangen worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16; , NJW 2009, 1609; Senat, Beschluss vom - AnwZ (B) 76/09, [...]; BSG, NJW 2005, 2798). Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Antragstellers nicht.

2. Der Antragsteller führt "zur Gehörsrüge" aus, im Termin sei ein Konvolut von Schriftstücken zu den Akten gereicht worden, was zulässig sei. "Zwingende Folge [des Umstands, dass die Entscheidung des Senats am Schluss der Sitzung ergangen sei,] ist", so führt der Antragsteller dann aus, "dass wesentliche Urkunden der anschließenden Entscheidung nicht zu Grunde gelegen haben können und keinerlei Berücksichtigung stattfand". Hieraus und aus den übrigen Ausführungen des Antragstellers ergibt sich weder, welches konkrete Vorbringen der Senat übergangen haben soll, noch aus welchen Gründen es entscheidungserheblich ist. Mit dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet hat, lässt sich auch nicht darlegen, dass der Senat das Konvolut übergangen hat. Denn der Senat hat über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und die überreichten Unterlagen, wie auch im Sitzungsprotokoll festgehalten, beraten und erst danach seine Entscheidung verkündet. Der Antragsteller hätte sich deshalb mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Senats befassen und darlegen müssen, woraus er entnimmt, dass sich der Senat mit dem vorgelegten Konvolut nicht befasst hat oder nicht befasst haben kann. Das ist nicht geschehen.

3. Die Anhörungsrüge wäre auch nicht begründet. Der Senat hat das Konvolut als Ergebnis der mündlichen Verhandlung in seine Beratung einbezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat in seiner Entscheidung auch dargelegt, weshalb die sofortige Beschwerde des Antragstellers erfolglos geblieben ist. Der Wegfall des Widerrufsgrundes, hier des Vermögensverfalls, ist nämlich nach der in dem Senatsbeschluss dargestellten Rechtsprechung des Senats nur zu berücksichtigen, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Die in dem Beschluss aufgezeigten Zweifel hat der Antragsteller mit den vorgelegten Unterlagen nicht ausräumen können. Daran ändert auch der neue Vortrag des Antragstellers nichts. Der Antragsteller geht darin auf die von dem Senat benannten Zweifel an dem Wegfall des Vermögensverfalls nicht ein. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass die von dem Antragsteller gegen die Bundesfinanzverwaltung erhobenen Vorwürfe jetzt geprüft werden. Wann diese Prüfung abgeschlossen ist und welches Ergebnis sie hat, ist offen.

Fundstelle(n):
BAAAD-59415