BGH Beschluss v. - 4 StR 459/10

Revision im Strafverfahren: Anfechtung eines Urteils durch den Angeklagten wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gesetze: § 64 StGB vom , § 67 StGB vom , § 331 Abs 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 358 Abs 2 S 3 StPO

Instanzenzug: LG Bautzen Az: 1 KLs 250 Js 4790/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom – 2 StR 186/05; Beschluss vom – 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom – 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom – 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Beschluss vom – 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Beschluss vom – 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom – 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der 1. und der 4. Senat in Beschlüssen vom – 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom – 4 StR 314/00, StV 2001, 100). Dementsprechend wirkt ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (st. Rspr., u.a. Beschluss vom – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; Beschluss vom  – 2 StR 434/09).

3Hieran hat sich durch die Novellierung der §§ 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (vgl. Rn. 6 f., NStZ 2009, 261). Die in der Entscheidung BGHSt 28, 327, 331 f. angeführten Argumente für eine zusätzliche Beschwer des Angeklagten durch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB treffen auch nach der Neufassung der §§ 64, 67 StGB zu. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt, dass sich eine zusätzliche Beschwer schon aus der gesetzlichen Regelung in §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StPO ergibt, die diese Anordnung trotz des grundsätzlichen Verschlechterungsverbots als Ausnahme hiervon gestattet (, BGHSt 38, 4, 7).

Ernemann                                            Roggenbuck                                                    Cierniak

                            Mutzbauer                                                        Bender

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Fundstelle(n):
WAAAD-59408