BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 12/10-1

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Nordrhein-Westfalen, 1 AGH 12/08 vom

Gründe

I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück. Das hierauf gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dieser Entscheidung beteiligten Richter verwarf der Senat mit Beschluss vom (AnwZ (B) 102/05) als unzulässig.

Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom Antrag auf "Wiederaufnahme/ Wiederaufgreifen" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin hat er mit Schreiben vom mitgeteilt, er werde nicht durch die - von der Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags anerkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom wirksam entzogen worden sei. Vielmehr beantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom analog § 48 VwVfG.

Mit Schreiben vom hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller die am Senatsbeschluss vom beteiligten Richter erneut als befangen abgelehnt.

II. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO analog) ist unzulässig.

Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zur Streitsache liegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK-Mitt. 2008, 171 Rn. 10 m.w.N.). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 102/05, [...] Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es beim Ablehnungsgesuch des Antragstellers.

Auch in seinem erneuten Ablehnungsgesuch gegen sämtliche am Senatsbeschluss vom beteiligten Richter führt der Antragsteller keine persönlichen Beziehungen der Richter zu den Verfahrensbeteiligten oder zur Streitsache an. Er lehnt die Richter - wie schon im vorausgegangenen Verfahren - vor allem wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem seiner Auffassung nach nicht verfassungsgemäßen Justizsystem ab. Dies macht seine an die abgelehnten Richter gerichtete Bitte um "dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen ... ihrer fehlenden GG-gemäßen Volkslegitimation, ihres Exekutivstatus und -abhängigkeitsverhältnisses, ... und ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis" deutlich. Ein in dieser Weise begründeter Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 102/05, aaO m.w.N.).

Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darüber hinaus eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu "ihrer Irrationalität", "ihrer Versagung rechtlichen Gehörs", "ihrer straftatverdächtigen Dienstpflichtverletzung", "ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit" und "ihrer Verdrängung der Wahrheit" verlangt. Insoweit stützt der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch letztlich auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter am eine aus seiner Sicht unrichtige Entscheidung getroffen haben. Mit diesen schlagwortartigen Vorwürfen wird aber ein für die Befangenheit der beteiligten Richter sprechender Grund nicht substantiiert dargelegt. Ein solches allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. , [...] Rn. 3).

Zudem gehört der überwiegende Teil der abgelehnten Richter dem Senat oder jedenfalls der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe ohnehin nicht (mehr) an, so dass das Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieser Richter auch aus einem weiteren Grund unzulässig ist (vgl. etwa , WM 2003, 848 unter II 1).

Die Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung treffen, da hieran auch abgelehnte Richter mitwirken können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO Rn. 16, und vom - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 4).

Fundstelle(n):
YAAAD-59387