Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung bei unrichtigem
Steuerausweis
Leitsatz
1. Eine vorsätzlich Hinterziehung von
Umsatzsteuer liegt vor, wenn der Steuerpflichtige weiß, dass die Ausstellung
einer Rechnung mit Umsatzsteuer die Folge hat, dass die Umsatzsteuer an das
Finanzamt abzuführen ist.
2. Umsätze sind nur dann einem
Strohmann nicht zuzurechnen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon
ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene, ggf. auch durch Subunternehmer
auszuführenden Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und keine eigene
Leistung versteuern will.
3. Unrichtige Rechnungen entfalten
dann Wirkung, wenn sie der Aussteller in den Verkehr bringt. Ausreichend ist,
dass der Aussteller einem Dritten ein mit Blankounterschrift versehenes Papier
überlässt, der darauf eine Rechnung erstellen kann.
4. Die Steuerschuld für die
Umsatzsteuer bei der Ausstellung einer unrichtigen Rechnung (§ 14 Abs. 3 UStG
a.F., § 14c Abs. 1 UStG n.F.) besteht auch für einen Strohmann unabhängig von
einem vorwerfbaren Verhalten.
5. Eine Rechnungsberichtigung
aufgrund der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung kommt nur
in Betracht, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig
und vollständig beseitigt worden ist. Dies setzt voraus, dass die aus der
unrichtigen Rechnung gezogenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt
worden sind.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.09.2010 - 14 K 5903/08
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