Gewerblichkeit der Einkünfte einer britischen Limited Partnership
Inländische Besteuerung trotz Freistellung nach DBA-GB
Leitsatz
1. Eine britische Limited Partnership ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft und nicht bloße Vermögensverwalterin,
wenn die konkrete Ausführung des Betriebes Personen übertragen wurde, die die entsprechende Erlaubnis zum Betreiben von Finanzdienstleistungen
durch die britische Aufsichtsbehörde haben und die sich aktiv an dem Management der Portfolio-Gesellschaften beteiligen; weitere
Voraussetzung ist, dass die Beteiligungen an der Gesellschaft von institutionellen Anlegern grundsätzlich vier Jahre gehalten
werden, dass die Gesellschaft auf fremde Rechnung tätig wird und den Handel mit institutionellen Partner betreibt und nicht
lediglich über eine Depotbank am Geschehen teil nimmt.
2. Ist eine in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführte Fondsgesellschaft gewerblich tätig, ist die Beteiligung
an der als Personengesellschaft anzusehenden Limited als Betriebsstätte der jeweiligen inländischen Mitunternehmer anzusehen.
3. Die gem. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. III Abs. 1 S. 1 DBA-Großbritannien freizustellenden Einkünfte aus einer
britischen Betriebsstätte unterliegen der inländischen Besteuerung, wenn Großbritannien trotz Kenntnis der Einkünfte von deren
Besteuerung absieht.
4. Die Entstehung sog. „weißer” Einkünfte, die in keinem Staat der Besteuerung unterliegen, entspricht nicht dem Zweck des
DBA-GB.
5. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 findet keine Anwendung, wenn kein Qualifikationskonflikt über die Anwendung
des Abkommens vorliegt, sondern wenn Einkünfte aufgrund einer einseitigen nationalen Maßnahme nicht besteuert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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