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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 1 V 3778/09 A(U)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 2FGO § 69 Abs. 2 Satz 3FGO § 69 Abs. 3UStG § 3 Abs. 5aUStG § 3 Abs. 6 Satz 1UStG § 3c Abs. 1 Satz 1BGB § 306 Abs. 2BGB § 307BGB § 310 Abs. 3BGB § 446BGB § 447BGB § 474 Abs. 1 Satz 1BGB § 474 Abs. 2EGBGB Art. 29 AO § 42

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Leitsatz

  1. Steht die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung im Streit, muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, vortragen.

  2. Hat sich die Finanzbehörde mangels Mitwirkung des im EG-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erfolglos bemüht, Erkenntnisse über dessen wirtschaftliche Situation zu gewinnen, ist – vorbehaltlich ganz überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache – die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten.

  3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ort der Medikamentenlieferungen einer Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden dort oder im Inland liegt, wenn der jeweilige Kunde den Transportauftrag für die laut AGB bestehende Holschuld erteilt, indem er die Versandapotheke im Bestellformular unwiderruflich bevollmächtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung einen Kurierdienst mit dem Transport der Medikamente von den Niederlanden nach Deutschland zu beauftragen, und damit der Leistungsort entgegen der für Verbrauchsgüterkäufe geltenden Regelung des § 474 Abs. 2 BGB an den Sitz der Versandapotheke verlagert wird.

  4. Nach Sinn und Zweck der Versandhandelsregelung des § 3c UStG steht der Lieferort grundsätzlich nicht zur Disposition des Unternehmers.

  5. Die Verlagerung des Leistungsorts in die Niederlande könnte weiterhin mangels beachtlicher außersteuerlicher Gründe eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO darstellen.

Fundstelle(n):
GAAAD-59341

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.01.2010 - 1 V 3778/09 A(U)

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