Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung
Leitsatz
Steht die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung im Streit, muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung
des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis
der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, vortragen.
Hat sich die Finanzbehörde mangels Mitwirkung des im EG-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erfolglos bemüht, Erkenntnisse
über dessen wirtschaftliche Situation zu gewinnen, ist – vorbehaltlich ganz überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache
– die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ort der Medikamentenlieferungen einer Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden dort
oder im Inland liegt, wenn der jeweilige Kunde den Transportauftrag für die laut AGB bestehende Holschuld erteilt, indem er
die Versandapotheke im Bestellformular unwiderruflich bevollmächtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung einen Kurierdienst
mit dem Transport der Medikamente von den Niederlanden nach Deutschland zu beauftragen, und damit der Leistungsort entgegen
der für Verbrauchsgüterkäufe geltenden Regelung des § 474 Abs. 2 BGB an den Sitz der Versandapotheke verlagert wird.
Nach Sinn und Zweck der Versandhandelsregelung des § 3c UStG steht der Lieferort grundsätzlich nicht zur Disposition des
Unternehmers.
Die Verlagerung des Leistungsorts in die Niederlande könnte weiterhin mangels beachtlicher außersteuerlicher Gründe eine
unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO darstellen.
Fundstelle(n): GAAAD-59341
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.01.2010 - 1 V 3778/09 A(U)
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