Zu den Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Dabei kommt es nicht auf ein quantitatives
Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber denen der Speisenherstellung und –lieferung an, sondern darauf,
ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-59338
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.05.2009 - 16 K 507/06
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