Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Hilfsgeschäft
Leitsatz
Grundstücksveräußerungen überschreiten den Bereich landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte und sind Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet,
die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
Dies ist zu bejahen, wenn der Landwirt über einen Architekten mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks
und der Erlangung einer gesicherten Rechtsposition im Interesse künftiger Erwerber eine Bauvoranfrage stellt, mit der die
Art und Weise sowie die Lage der zur Genehmigung angefragten Bebauung im unbeplanten Innenbereich (6 Häuser) konkret dargestellt
wird (Abgrenzung zum , BFH/NV 1996, 302).
Steuerrechtlich ist der damit erwirkte Vorbescheid wie ein Bauantrag zu beurteilen, mit dem auf die künftige Bebauung Einfluss
genommen wird.
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach öffentlichem Recht sind demgegenüber unschädlich,
wenn sie sich im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen.
Die Überführung des Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Anlagevermögen in das gewerbliche Umlaufvermögen erfolgt zwingend
zum Buchwert.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 542 Nr. 6 FAAAD-59337
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2010 - 16 K 4489/08 E,G
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