Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist insbesondere dann zulässig, wenn der Stpfl. über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag, insbesondere wenn er an der Sachaufklärung nicht mitwirkt.
Die durch Schätzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen enthalten einen Unsicherheitsbereich, wobei die Unschärfe, die jeder
Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden kann.
Schätzungen müssen aber insgesamt in sich schlüssig sein und ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich
sein und von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bestimmt werden, damit die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt.
Fundstelle(n): VAAAD-59336
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.10.2010 - 16 K 154/09
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