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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 1245/07 V EFG 2011 S. 382 Nr. 4

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3, StraBEG § 4 Abs. 1 Satz 1, StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1, StraBEG § 11, StraBEG § 12

Nacherklärung nicht versteuerter Zinseinnahmen in der strafbefreienden Erklärung

Leitsatz

  1. Mit der Nacherklärung der nicht versteuerten Zinseinnahmen in der strafbefreienden Erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise und der Nachentrichtung des pauschalierten Steuerbetrages erlischt auch der Anspruch auf die zusammen mit der Einkommensteuer hinterzogene Vermögensteuer für Besteuerungszeitpunkte nach dem .

  2. Es bedarf keiner Erklärung einer Einnahme von null EUR bei der Vermögensteuer und keiner Spezifizierung des den Vermögensstamm betreffenden Lebenssachverhaltes, um die Straf- oder Bußgeldfreiheit bzw. die steuerrechtliche Abgeltungswirkung in Bezug auf die Vermögensteuer zu erlangen (gegen ).

  3. Für vor dem entstandene Vermögensteueransprüche ist die besondere Festsetzungsverjährung des § 12 StraBEG zu beachten.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 382 Nr. 4
RAAAD-59333

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2010 - 13 K 1245/07 V

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