Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes im Zusammenhang mit der Alterswertminderung nach § 146 Abs. 4 BewG
Leitsatz
Bürogebäude sind dann mit der Rechtsfolge einer entsprechenden Alterswertminderung als bezugsfertig anzusehen, wenn der Baukörper
einschließlich der Treppenhausbereiche vollständig fertig gestellt sowie mit allen zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen
versehen ist und im Innern lediglich noch entsprechend dem Mieterwunsch in moderner Leichtbauweise Zwischenwände eingezogen
und die damit zusammenhängenden (Elektro- Sanitär- Maler- Bodenbelags- und sonstigen) Arbeiten durchgeführt werden müssen.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1384 Nr. 22 DStZ 2011 S. 144 Nr. 5 EFG 2011 S. 409 Nr. 5 NAAAD-59330
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2010 - 11 K 1712/08 BG
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