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FG Köln 10.02.2010 13 K 18/06, IWB 1/2011 S. 2

FG Köln | Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen im Jahr 2001 bei Beteiligungshöhe von 50 %

(1) Die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG i. d. F. des StSenkG auf Auslandsbeteiligungen mit einer Beteiligungshöhe von 50 % im Jahr 2001 verstößt gegen Art. 56 EGV (Art. AEUV). (2) Die Entscheidung des , STEKo Industriemontagen GmbH NWB GAAAD-03784 gilt auch für Kapitalbeteiligungen von mehr als 10 %. Einer erneuten Vorlage an den EuGH bedarf es nicht (EFG 2010 S. 1163).

Hinweis:

Nach Maßgabe der Anwendungsregelung zu § 8b Abs. 3 KStG i. d. F. [i]FinVerw beschränkt Anwendung des EuGH-Urteils auf Beteiligungen von unter 10 %des StSenkG gilt das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen bereits ab 2001, auf Inlandsbeteiligungen dagegen erst ab 2002. Dies hat der EuGH als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gewertet. Die Regelung des § 8b Abs. 3 KStG ist daher erstmals im VZ 2002 anwendbar. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Streubesitzfall, d. h. eine Auslandsbeteiligung von unter 10 %. Dem...

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