Steuersatz für Umsätze des Hotel- und Gaststättengewerbes
Im Zusammenhang mit dem (BStBl 2010 I S. 259) das zur Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ergangen ist, wurde an das Bundesministerium der Finanzen die Frage herangetragen, wie in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung mit weiteren, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Sauna und Schwimmbad), die nicht unter die Vereinfachungsregelung der Tz. 15 des o. a. BMF-Schreibens fallen, zu verfahren ist.
Nach dem Erörterungsergebnis der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Soweit in Verbindung mit der Beherbergung Leistungen erbracht werden, die ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und für die kein Entgelt berechnet wird, kann der auf die Beherbergung und diese Leistungen entfallende Entgeltsanteil in der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen werden. Eine Kalkulation (s. Tz. 14 des o. a. BMF-Schreibens) ist insoweit nicht erforderlich.
OFD
Magdeburg v. - S
7220 - 13 - St
243
Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 2193 Nr. 43
UR 2011 S. 77 Nr. 2
UVR 2011 S. 7 Nr. 1
SAAAD-59243