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Voraussichtlich dauernde Wertminderung
I. Tradition und Lobbyarbeit
Finanzanlagevermögen in Form von Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteilen etc. erfreuen sich seit jeher eines bilanzrechtlichen Schlaraffenlandes:
Bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung dürfen sie in der Handelsbilanz abgeschrieben werden.
(Nur) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung müssen sie abgeschrieben werden.
Die voraussichtliche Dauer einer Wertminderung kann nur ein Hellseher prognostizieren. Deshalb bleiben die Kursverluste börsengängiger Wertpapiere ganz nach Gusto der Bilanzersteller vielfach unberücksichtigt oder umgekehrt.
Der deutschen Versicherungswirtschaft war das bilanzpolitische Gestaltungspotenzial bis im Jahr 2002 nicht vergönnt. Bis dahin galt das strenge Niederstwertprinzip. Als die Aktienkurse nach Ende der Dotcom-Blase 2001 plötzlich in sich zusammenstürzten, wären bilanziell unverträgliche Abschreibungen erforderlich gewesen. Flugs half eine Gesetzesänderung in Form des jetzigen § 341b Abs. 2 HGB: Abschreibungszwang nur bei dauernder Wertminderung. Dieses rief den Versicherungsfachausschuss (VFA) des IDW auf den Plan, wodurch der qualitative Indizienkatalog für das Erforder...