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Restaurationsleistungen an Bord von Beförderungsmitteln und Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
Seit dem befindet sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung, bei Abgabe während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet mit einem inländischen Abgangsort in Deutschland (§ 3e UStG). Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und wird die Leistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person erbracht, sind diese als Leistungsempfänger Steuerschuldner. Das gilt auch, wenn die Leistung an den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Dieses Ergebnis ist für die Betroffenen (leistende Unternehmer und Leistungsempfänger) nicht handhabbar und nicht administrierbar. Deshalb werden diese Leistungen ab dem aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG). Steuerschuldner wird dann der leistende Unternehmer.