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Ausweitung von § 13b UStG ab 2011
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( Reverse-Charge-Regelungen) wird durch das JStG 2010 ausgeweitet. Hiermit soll insbesondere der Steuerbetrug bekämpft werden.
Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (§ 15 UStG). Führt der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht an das FA ab (z. B. in Folge von Insolvenz), hat dies im Regelfall keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Zur Verhinderung solcher Steuerausfälle geht in bestimmten Fällen (siehe § 13b UStG) die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über. Damit schuldet der Leistungsempfänger für den Leistenden die Umsatzsteuer; unter den allgemeinen Voraussetzungen steht ihm ein Vorsteuerabzug zu.
Der Katalog der unter die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft fallenden Umsätze wurde durch das JStG 2010 erweitert. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich danach auch auf ?
Lieferungen von Wärme oder Kälte, wenn sie von einem im Ausland ansässigen Unternehmen ausgeführt werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. mit § 3g UStG);
Liefe...