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StuB 1/2011 S. 31

Ansparrücklage nach § 7g EStG in der Betriebseröffnungsphase

(1) Wird für den Stpfl. nach Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eine andere Finanzbehörde zuständig, kann gem. rkr. NWB CAAAD-51905 die bisher zuständige Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Finanzbehörde fortsetzen. (2) Hat die Finanzbehörde nach Einspruchseinlegung und Antragstellung in einem Zeitraum von fast einem Jahr nicht über den AdV-Antrag entschieden und ist sie auch nicht auf andere Weise tätig geworden, ist ein AdV-Antrag beim FG auch ohne vorangegangene Ablehnung durch die Finanzbehörde zulässig. (3) Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt bei einem noch zu eröffnenden Leasingunternehmen die verbindliche Bestellung der Leasinggüter, die als Anlagevermögen ...

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