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Abgabenordnung | Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies nach dem grds. nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglicht.
Die Klägerin betrieb als GmbH eine staatlich anerkannte Fachhochschule und war als gemeinnützig anerkannt, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich dessen Ausscheiden verdeckt Gewinne ausschüt...