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BGH 17.11.2010 VIII ZR 112/10, NWB 2/2011 S. 105

Mietrecht | Beweispflicht des Vermieters für Verbrauchswerte für Nebenkosten bei ungeeichtem Zähler

Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu; hier muss der Vermieter bei Streit über die Betriebskostenhöhe die Richtigkeit der abgelesenen Werte beweisen.

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