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Zwangsvollstreckung | Keine Zwangsvollstreckung in Alg II
Einem Bezieher von ALG II bzw. von Sozialhilfe sind die ihm gesetzlich zustehenden Regelsätze auch dann zu belassen, wenn in sein Vermögen wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Auch eine Pfändung kleinerer Teilbeträge kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften des SGB sollen das Existenzminimum sichern. Dieses ist im Zwangsvollstreckungsrecht genauso zu bestimmen wie im Sozialhilferecht.
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, kann der Gläubiger in erweitertem Maße auf das Einkommen des Schuldners zugreifen; diesem ist jedoch auch dann stets so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf (§ 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der BGH hatte bereits in einer früheren Entscheidung festleg...