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Haftung des Komplementärs
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Haftung des Komplementärs
Einziger Unterschied zwischen der KG und der oHG ist, dass in der KG mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist und mindestens ein sog. Kommanditist, der den Gesellschaftsgläubigern nur beschränkt haftet. Die Haftung des Komplementärs hingegen ist unbeschränkt und entspricht der Haftung der Gesellschafter in der oHG. Für den Komplementär gelten daher die Regelungen im Recht der oHG.
II. Voraussetzungen der Haftung
Die KG ist selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. Für die Verbindlichkeiten der KG haften außer ihr selbst auch die Komplementäre als Gesamtschuldner persönlich. Die Haftung der Komplementäre ist zu der der KG akzessorisch.
Unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät wäre es nicht möglich, gegenüber der KG einen Erlass der Schuld auszusprechen und gleichzeitig gegenüber dem Komplementär die Haftung aufrecht zu erhalten.
Die Komplementäre der KG haften persönlich, also mit ihrem gesamten Vermögen, unbeschränkt, unmittelbar (also keine bloße Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft), primär (also keine Einrede auf Vorausklage gegenüber der Gesellschaft) und auf das Ganze. Untereinander haften die Komplementäre als Gesamtschuldner.
1. Gesellschaftsverbindlichkeit
Die Haftung des Komplementärs besteht für alle Verbindlichkeiten der KG, gleich aus welchem Rechtsgrund, z. B. aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder Delikt. Ebenso kann sich die Haftung des Komplementärs aus arbeitsrechtlichen Pensionszusagen oder sonstigen privatem oder öffentlichem Recht, z. B. für Steuerschulden, ergeben. Grundsätzlich haftet der Komplementär somit für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich mit welchem Inhalt.
Der Komplementär muss zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit der Gesellschaft angehören. Bereits ausgeschiedene Gesellschafter werden durch eine erst später entstehende Haftung nicht mehr berührt, es sei denn, sie haben einen Rechtsschein dahingehend erzeugt, dass sie bei Entstehung der Verbindlichkeit Gesellschafter waren.
Das Ausscheiden des Komplementärs ist versehentlich nicht in das Handelsregister eingetragen worden. In der Praxis spielen neben der vorbeschriebenen Haftung noch sonstige Haftungstatbestände eine Rolle. Es handelt sich hierbei um
Verletzung der Insolvenzantragspflicht ,
Verschulden bei Vertragsverhandlungen ,
sittenwidrige und vorsätzliche Verletzung von Verpflichtungen der Gesellschaft,
Gesellschafterbürgschaften.