Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
1. Grundsätze
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2009 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2009/2010 gelten die grundlegenden Anordnungen in der , soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Bebauungskostenrichtbeträge
In der Anlage sind die für das Wj. 2009/2010 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom ).
Zur Neuregelung der § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € [§ 6 Abs. 2a EStG]), siehe das BStBl 2010 I S. 755 und die Tz. 4.2 ff.
Für nach dem angeschaffte oder hergestellte selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410 € betragen, können alternativ zur Sammelpostenmethode die Aufwendungen im Wj. des Zugangs in vollem Umfang als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom , BStBl 2010 I S. 2; siehe BStBl I S. 755). Insoweit wurde die für die Anschaffung oder Herstellung von derartigen Wirtschaftsgütern vor dem gültige Rechtslage wieder hergestellt. Für die im Wj. 2009/2010 (= Übergangsjahr) angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ist sowohl die vorerwähnte Neuregelung ab dem als auch die ab dem zu beachten ( BStBl I S. 755, Tz. 28 i. V. m. 26 und 27). Das Wahlrecht zur Sammelpostenbildung (= sog. zweites Wahlrecht) kann für alle im Wj 2009/2010 betroffenen vorerwähnten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Der Sammelposten umfasst auch in diesem Wj. alle von dem entsprechenden Antrag erfassten Wirtschaftsgüter einheitlich ( BStBl 2010 I S. 755, Tz. 28).
3. Ausbaukostenrichtbeträge
Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden
(vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):
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– | bei Verkauf des Mostes | 0,03 €/Liter |
– | bei Ausbau zum Fasswein | 0,03 € + 0,08 € = 0,11 €/Liter |
– | für die abgefüllte und
ausgestattete 1-Liter-Flasche | 0,11 € + 0,39 € = 0,50 €/Liter |
– | für die abgefüllte und
ausgestattete 0,75-Liter-Flasche | 0,11 € + 0,49 € = 0,60 €/Liter |
Der bisherigen Formulierung im ersten Spiegelstrich in Tz. 1.2.2.1 der o. a. Rdvfg. vom konnte nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die Aufwendungen für Weinlabor und -analysen mit den Ausbaukostenrichtbeträgen abgegolten sind. Derartige Aufwendungen wurden bisher bei der Erhebung dieser Richtbeträge in den Weinbaubetrieben aufwandserhöhend berücksichtigt. Ein Ansatz derartiger Kosten neben den Richtbeträgen hätte ihre doppelte gewinnmindernde Berücksichtigung zur Folge. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird der erste Spiegelstrich zukünftig folgenden Inhalt erhalten:
„Aufwendungen für den Ausbau des Weines (Kellerkosten einschl. Weinlabor und -analysen) jedoch ohne Zuckerungskosten”.
Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.
4. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebauungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Rechts- und Beratungskosten einschl. der Buchführungskosten zu den sonstigen Kosten rechnen.
5. Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung
Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.
6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen
Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. AfA aus der Anschaffung oder Herstellung der Rebanlagen können nur berücksichtigt werden, soweit deren Anschaffung oder Herstellung mit den entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachgewiesen wurden. Hierzu ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege durch den jeweiligen Weinbaubetrieb erforderlich. Deshalb werden zukünftig – abweichend von der bisherigen Vorgehensweise – die durchschnittlichen Materialaufwendungen für die Herstellung von Neuanlagen nicht mehr mitgeteilt.
Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wirtschaftsjahren kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen.
Beim Ansatz von Herstellungskosten für Rebanlagen ist zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Zu Grund und Höhe der derzeitigen Investitionsförderung für Weinbaubetriebe verweise ich auf die Tz. 11 ff.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2008 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten.
Anlage Bebauungskostenrichtbeträge für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
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lfd. Nr. | Weinbaugebiet | Richtbetrag für Winzer €/ha *) Ertragsrebfläche | VAK je/ha |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Rheinhessen, Pfalz, Nahe**) | 2.400,– | 0,5 |
2 | Ahr,
Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer **) | 2.250,– | 1,0 |
zu*)
Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.
Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.
zu **)
Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.
OFD Koblenz v. - S
2233 A - St 31
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-59111